Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Jungfer Druckerei und Verlag GmbH, Herzberg

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§1 Geltungsbereich

  1. Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen der Jungfer Druckerei und Verlag GmbH (nachfolgend: „Auftragnehmer“); sie gelten nur, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich- rechtliches Unternehmen ist.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
  3. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§2 Vertragsschluss

  1. Verkaufsangebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind. An solchen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Mehrkosten, die durch nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ebenso Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst wurden, werden berechnet, auch wenn der Druckauftrag nicht erteilt wird. Hinsichtlich der Eigentums- und Urheberrechte gilt §9 Ziff. 2 dieser AGB entsprechend.

§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart, ab Werk zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber.
  2. Der Kaufpreis ist 14 Tage nach Rechnungsdatum netto fällig und zahlbar.
  3. Mit Ablauf von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen, derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40,00 € an. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.
  4. Bei Eintritt von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind (z.B. wiederholter Zahlungsverzug oder Nichteinlösung eines Schecks) kann der Auftragnehmer seine sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele sofort fällig stellen und unverzüglich Zahlung verlangen. Lieferungen können von einer Zug-um-Zug-Zahlung abhängig gemacht werden.
  5. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann der Auftragnehmer hierfür Vorauszahlungen verlangen. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien, Dateien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Der Lieferant ist berechtigt den vereinbarten Preis zu erhöhen, wenn sich einer oder mehrere folgender Umstände nach dem Abschluss des Vertrags ergeben sollten: Steigerung der Kosten von Materialien, Halbfabrikaten oder Diensten, die für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, Steigerung der Versandkosten, der Löhne, der Arbeitgeberlasten in Bezug auf die Sozialversicherungen, der mit anderen Arbeitsbedingungen zusammenhängenden Kosten, Einführung neuer und Erhöhung bestehender staatlicher Erhebungen in Bezug auf Rohstoffe, Energie oder Reststoffe, eine erhebliche Änderung der Währungsverhältnisse oder, im Allgemeinen, Umstände, die mit Vorgehendem vergleichbar sind.

§4 Lieferfrist, Lieferverzug

  1. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Auftraggeber seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.
  2. Hält der Auftragnehmer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Lieferfristen nicht ein, wird er den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Auftraggeber berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers ist umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder den Auftragnehmer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft.
  3. Der Eintritt des Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 286 ff. BGB.

§5 Lieferung, Gefahrübergang und Einschränkung der Aufrechnung und Zurückhaltung

  1. Die Lieferung erfolgt ab Werk des Auftragnehmers, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen, Kosten und Gefahr des Auftraggebers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg sowie die Verpackung selbst zu bestimmen.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Auftraggeber über. Soweit der Auftragnehmer die Ware auf Wunsch des Auftraggebers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet (Versendungskauf), geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt.
  3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen dem Auftragnehmer die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.
  4. Aufrechnung und Zurückbehaltung seitens des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Auftraggebers insbesondere nach §§ 7 f. dieser AGB unberührt.
  5. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

§6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung aller gegenseitigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Dies gilt auch, wenn die einzelne Forderung in die laufende Rechnung aufgenommen und der Saldo anerkannt ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an. Der Auftraggeber ist zur getrennten Lagerung und Kennzeichnung der dem Auftragnehmer gehörenden Waren verpflichtet.
  3. Eine Veräußerung der Vorbehaltsware ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zulässig. Anderweitige Verfügungen, wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware, sind nicht gestattet. Sämtliche, dem Auftraggeber hinsichtlich der Vorbehaltsware aus Weiterveräußerung oder sonstigen Rechtsgründen zustehenden Forderungen tritt der Auftraggeber hiermit im Voraus in voller Höhe an den Auftragnehmer ab. Im Falle von Miteigentum erfasst die Abtretung nur den das Miteigentum des Auftragnehmers entsprechenden Forderungsanteil. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Eine Weiterveräußerung ist nur unter Sicherstellung dieser Abtretung zulässig.
  4. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr widerruflich ermächtigt. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber seinen Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese Anzeige der Abtretung jederzeit vorzunehmen, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät.
  5. Die Ermächtigung des Auftraggebers zur Verfügung über die Vorbehaltsware und zur Einziehung der abgetretenen Forderungen, erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, bei unberechtigten Verfügungen, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie dann, wenn gegen den Auftraggeber ein Insolvenzverfahren beantragt ist oder dem Auftragnehmer eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Auftraggebers bekannt wird.
  6. In den Fällen des § 5 Ziff. 5 ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware ohne Rücktritt vom Vertrag sofort in Besitz zu nehmen, zu diesem Zweck den Betrieb des Auftraggebers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte über die Vorbehaltsware und evtl. Forderungen aus ihrer Weiterveräußerung zu verlangen sowie Einsicht in die Bücher des Auftraggebers zu nehmen, soweit dies zur Sicherung der Rechte des Auftragnehmers dient. Ein Rücktritt vom Vertrag liegt in der Übernahme nur dann vor, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich erklärt.
  7. Übersteigt der Wert der dem Auftragnehmer gegebenen Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers insgesamt um mehr als 10 %, sind die überschüssigen Sicherheiten freizugeben.

§7 Mängel

  1. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gilt nur dann als vom Auftragnehmer übernommen, wenn der Auftragnehmer deren Übernahme ausdrücklich schriftlich erklärt. Sollte ein Vertragsgegenstand eine etwaig vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweisen, so hat der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte wegen eines Mangels. Eine besondere Garantie, aus der sich darüber hinausgehende Rechte ergeben, wird nicht übernommen. Auch begründet eine Vereinbarung über die Beschaffenheit einer Ware nicht eine strengere Haftung als im Gesetz vorgesehen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbeaussagen vom Auftragnehmer stellen keine vertragliche Beschaffenheitsangabe dar.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 5 Arbeitstage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Dem Auftragnehmer ist die Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist gilt die Ware als genehmigt. Bei nachgewiesenen Mängeln beseitigt der Auftragnehmer nach eigener Wahl die Mängel kostenlos oder liefert kostenfrei Ersatz. Kommt der Auftragnehmer diesen Verpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Frist nach, so hat der Auftraggeber schriftlich oder in Textform eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nachzukommen hat. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber Minderung des Preises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern, bestehen keine Mängelansprüche mit Ausnahme von Minderungsansprüchen. Unvermeidbare verarbeitungsbedingte farbliche Abweichungen können nicht beanstandet werden. Ebenso können geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich Andruck oder Proof und Auflagendruck.
  3. Mängel, die auf mangelhafte Originalvorlagen, Dateien oder sonstige vom Auftraggeber zur Herstellung des Vertragserzeugnisses zugelieferte Materialien zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden. Mängel eines Teils der gelieferten Waren berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Mängelansprüche für etwaige Fehler der Ware sind im Falle des Vorliegens einer Druckfreigabeerklärung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der sich an die Druckfreigabeerklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder es sich um Fehler handelt, die im Zeitpunkt der Erteilung der Druckfreigabeerklärung nicht erkennbar waren.
  4. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Übergabe der Ware oder Abnahme der Leistung am jeweiligen Bestimmungsort. Dies gilt nicht in Fällen von Arglist, Übernahme einer Garantie, Verletzung oder Tötung von Personen oder Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§8 Haftung und Haftungsbeschränkungen

  1. Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzungen, sowie auf Arglist oder Übernahme einer Garantie beruhen.
  2. Der Auftragnehmer haftet im Übrigen auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten, wie z. B. die mangelfreie Leistung oder Lieferung der Sache). Der Auftragnehmer haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind und beschränkt auf einen Betrag in Höhe der jeweiligen Auftragssumme pro Schadensfall.
  3. Die in den vorstehenden Sätzen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  4. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftragnehmer in Schadensfällen nicht zur Zahlung einer Vertragsstrafe bzw. zur Zahlung von pauschaliertem Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet.
  5. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Auftraggebers von Schadensursache und/oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten des Auftragnehmers grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt sowie bei einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Verletzung oder Tötung von Personen oder Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

§9 Rechte Dritter / Urheberrechte / Druckdaten / Hinweis auf Vertragserzeugnisse

  1. Erfolgen Druckaufträge sowie Lieferungen und Leistungen vom Auftragnehmer nach Druckvorlagen, Plänen, Zeichnungen, Modellen, analytischen Vorgaben oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung schuldrechtlich freizustellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer ggf. eine liquide Sicherheit in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten Bankbürgschaft zur Verfügung zu stellen.
  2. An eigenen Mustern und Vorschlägen, Druckvorlagen und Gestaltungen, den eigenen Logos, Fotografien, Bildern und eigenen Marken behält sich der Auftragnehmer sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor.
  3. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger, Datenträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
  4. Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung bei Vorliegen berechtigter Interessen verweigern.

§10 Kündigungsfrist bei periodischen Arbeiten

  1. Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

§11 Höhere Gewalt

  1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§12 Datenschutz

  1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages die anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten. Der Auftragnehmer wird die personenbezogenen Daten nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass der Auftragnehmer dazu gesetzlich verpflichtet ist oder der Auftraggeber vorher ausdrücklich eingewilligt hat. Soweit der Auftraggeber mit der Speicherung seiner personenbezogenen Daten nicht mehr einverstanden ist oder diese unrichtig geworden sind, wird der Auftragnehmer auf eine entsprechende Weisung des Auftraggebers hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlassen.

§13 Erfüllungsort / Gerichtsstand / Anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort ist Herzberg soweit nicht gesetzlich ein anderer Erfüllungsort zwingend gilt. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Auslegung und diesen AGB ist Herzberg, soweit gesetzlich nicht zwingend ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Klage am Sitz des Auftraggebers zu erheben.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils aktuellen Fassung mit Ausnahme der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechtes Anwendung.

Stand: 01.11.2023